Die Mitwirkung des Bürgermeisters beim Zahlungsvollzug - die wohl als Abschwächung des Grundsatzes der strikten Trennung von Zahlungsanordnung und Zahlungsvollzug anzusehen ist - wird von den Erläuterungen zur RV mit Praktibilitätserwägungen begründet; die näheren Bestimmungen über die Art der Mitwirkung des Bürgermeisters beim Zahlungsvollzug sollen in der Gemeindehaushaltsordnung geregelt werden.