Grundsätzlich sind alle Kassengeschäfte der Gemeinde über e i n e Kasse zu führen (Einheitskasse). Wenn die Notwendigkeit besteht, können folgende Kassen eingerichtet werden:

  • Nebenkassen zur Einbringung bestimmter Einnahmen; diese haben mit der Gemeindekasse monatlich abzurechnen und die Abrechnungen in die Bücher der Gemeindekasse zu übernehmen (§ 19 Abs. 2 GHO);
  • Handkassen (Handverläge) zur Bestreitung verschiedener geringfügiger Ausgaben; diese haben mit der Gemeindekasse monatlich abzurechnen (§ 19 Abs. 3 GHO);
  • Sonderkassen für wirtschaftliche Unternehmungen (§ 19 Abs. 4 GHO).
    Zu den Aufgaben der Gemeindekasse und die weiteren Durchführungsbestimmungen s. §§ 19 - 22 GHO.