Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Z 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2000.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 11 (§ 69 Abs. 1 und 2):
Für den Fall, daß der Gemeinderat pflichtwidrig die Bestellung des Gemeindekassiers nicht vornimmt, bietet die Gemeindeordnung lediglich die Möglichkeit der Ersatzvornahme durch die Aufsichtsbehörde. Dieses Instrument kann infolge der einzuhaltenden Verfahrensschritte (vorhergehende Rechtsbelehrung und Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid, angemessene Fristsetzung zur Pflichterfüllung) nicht immer den Erfordernissen entsprechend rasch eingesetzt werden.
Auch für den Fall der Verhinderung des Gemeindekassiers gibt es derzeit keine Regelung. wer die Gemeindekassa zu führen hat und Zahlungsanordnungen vollziehen kann. Die Leistung fälliger Zahlungen ist damit blockiert.
Mit dem Entwurf soll bei Vakanz des Amtes des Gemeindekassiers oder bei dessen Verhinderung über voraussichtlich mehr als zwei Wochen der Bürgermeister verpflichtet werden, einen Gemeindebediensteten als Gemeindekassier zu bestellen. Die Bestellung geschieht in Form einer Dienstanweisung.
Die Bestimmungen über die Kassenführung der Gemeindeordnung gehen vom Grundsatz der Trennung von Zahlungsanordnung und Zahlungsvollzug aus. Derjenige, der die Zahlung anordnet, darf sie nicht selbst vollziehen. Für die Leistung von Zahlungen ist der Gemeindekassier allein zuständig. Der Bürgermeister als anordnendes Organ darf derzeit beim Zahlungsvollzug auch als zweite zeichnungsberechtigte Person nicht fungieren. Häufig wird vom Gemeinderat als zweiter Zeichnungsberechtigter eine Person bestellt, die dann in der Praxis aus beruflichen Gründen nicht während der Amtsstunden in das Gemeindeamt kommen kann. Aus diesen Gründen erweist es sich als zweckmäßig, wenn auch der Bürgermeister als zweiter Zeichnungsberechtigter gemeinsam mit dem Gemeindekassier beim Zahlungsvollzug tätig werden darf. Er ist in der Regel schneller erreichbar und hat als anordnendes Organ gleichzeitig einen besseren Überblick über die zu überweisenden Beträge.
Die näheren Bestimmungen über die Art der Mitwirkung des Bürgermeisters beim Zahlungsvollzug werden in der Gemeindehaushaltsordnung zu regeln sein.