Der Prüfungsausschuss ist ein aus der Mitte des Gemeinderates gewähltes Kollegialorgan, das frei von Weisungen (des Gemeinderates) selbstständig in einem förmlichen Verfahren festzustellen hat, ob die Gebarung der Gemeinde den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Dazu im Einzelnen:
- Organ - Kollegialorgan: In der Lehre vom öffentlichen Recht wird unter einem Organ eine gesetzlich geregelte, von einer physischen Person unabhängige, dauerhafte Einrichtung verstanden, die zur Wahrnehmung eines Teils der Aufgaben eines Rechtsträgers berufen ist (. . . . . .). (VfSlg. Anhang 3/1955)
- Weisungsfreiheit: dem Wesen eines Prüfungsausschusses wäre es fremd, wenn es bei der Wahrnehmung seiner im vorletzten Satz des Abs. 1 genannten Aufgaben an irgendeine Weisung des Gemeinderates gebunden wäre;
- selbstständig“ bedeutet, dass der Prüfungsausschuss von sich aus („von Amts wegen“) seine Prüfungsaufgaben wahrzunehmen hat. Aus der Wendung „Der Gemeinderat überwacht die . . . . . Gebarung der Gemeinde . . . . “ ist zu folgern, dass der Prüfungsausschuss - in Ableitung seiner Prüfungsfunktion aus der des Gemeinderates - die Gebarungsvorgänge in jener zeitlichen Abfolge und jenem Umfang (laufend) zu prüfen hat, die er für notwendig hält, um seine Prüfungsaufgaben erfüllen zu können, wobei ihm im Absatz 2 bestimmte Mindeststandards vorgeschrieben sind.
Die Selbstständigkeit wird unterstrichen durch eine „Bestandsgarantie“ - da der Prüfungsausschuss vom Gemeinderat nicht aufgelöst werden kann und somit sein Bestand bis zum Ende der Funktionsperiode des Gemeinderates garantiert ist - sowie durch den die Möglichkeit der Einflussnahme ausschliessenden Bestellungsmodus des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Abs. 1 dritter und vierter Satz). Eine Änderung seiner Zusammensetzung darf nur im Falle eines Wechsels in der Person des Bürgermeisters bei geänderten Mehrheitsverhältnissen vorgenommen werden.
Die Selbstständigkeit in der Prüfungsgerenz schliesst allerdings nicht aus, dass er bestimmte Prüfungsaufträge des Gemeinderates (als Hilfsorgan des Gemeinderates) zu befolgen hat.
- im Hinblick auf die Kreation des Prüfungsausschusses aus der Mitte des Gemeinderates und seine aus der Kompetenz des Gemeinderates abgeleiteten Funktion (Überwachung der gesamten Gebarung der Gemeinde) ist er als ein Hilfsorgan des Gemeinderates (VfSlg. 7678/1975; VfSlg. 16.854/2003) anzusehen. (Organ i.S. des Art. 118 Abs. 2 Z 1 B-VG).
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