Unter Gebarung ist die Führung des Gemeindehaushaltes (d.i. die Bewirtschaftung des Gemeindeeigentums) nach dem Voranschlag zu verstehen. Der Voranschlag ist die Grundlage der Kontrolltätigkeit des Prüfungsausschusses und nicht selbst Prüfgegenstand. Da auch jene Beschlüsse des Gemeinderates, die gleichzeitig bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag zu beschliessen sind (§ 68 Ab. 2), gebarungswirksam sind, sind auch diese Grundlage der Kontrolltätigkeit des Prüfungsausschusses (nicht aber diese Beschlüsse selbst). Daraus ergibt sich folgender Prüfungsumfang:

  • die Gebarung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen und außerordentlichen Voranschlages (§ 67 Abs. 4 und 5)
  • die Gebarung der Abgaben (§ 68 Abs. 2 Z 1)
  • die Gebarung der Schulden (§ 68 Abs. 2 Z 2 und 3)
  • die Einhaltung des Dienstpostenplanes (§ 68 Abs. 2 Z 4)
  • die Verwaltung des Gemeindeeigentums (einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen und der öffentlichen Einrichtungen), also des Gemeindevermögens, des öffentlichen Gutes und des Gemeindegutes (§ 61)
  • die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen (§ 78 Abs. 1 Z 2)

Der Verfassungsgerichtshof versteht unter Gebarungen „alle Tätigkeitsäußerungen der Verwaltungs- und Wirtschaftsorgane in Hinsicht auf die Beschaffung, Verwaltung oder Verwendung öffentlicher Mittel. Die Mittel bestehen nicht nur aus Geld, sondern auch aus sonstigen Sachmitteln", somit „jedes Verhalten, das finanzielle Auswirkungen . . . . hat“ (VfGH Slg 7944/1976). Demnach fällt auch die Gebarung des Gemeinderates selbst - da dieser ein Verwaltungsorgan ist - unter die Prüfungsbefugnis des Prüfungsausschusses.
Nicht unter die Kontrollbefugnis des Prüfungsausschusses fällt die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebarungsgrundlagen (Voranschlag, Beschlüsse gem. § 68 Abs. 2, Verordnungen und Bescheide), da diese der Prüfung durch die Aufsichtsbehörde unterliegen (§§ 90 - 91).