Gegenstand der Überprüfung sind alle jene gebarungswirksamen Vollzugsakte, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde angehören, sowie alle jene Gebarungsfälle, für die sich auf Grund der Vollziehung des übertragenen Wirkungsbereiches Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt ergeben. |
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