Der Begriff „Öffentliche Einrichtung“ findet sich im § 58 Abs. 2 Z 11 (öffentliche Einrichtung zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten, und zwar als eine im Art. 118 Abs. 3 Z 10 B-VG festgelegte, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Aufgabe) - was ein Indiz für eine im Hoheitsbereich angesiedelte Organisationsform ist, die sich von den übrigen in Z 2 bis 4 genannten (teils mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten) Rechtsformen unterscheidet.
Eine Definition dieses tradierten Begriffes findet sich weder im Gesetz, noch in den parlamentarischen Gesetzesmaterialien.