Stiftungen sind - in Anlehnung an § 2 des Stiftungs- und Fondsgesetzes definiert - durch einen Hoheitsakt dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dienen. Zu betonen ist allerdings, dass es sich bei den hier genannten Stiftungen nicht um die auf Grund des zit. Gesetzes gebildeten Stiftungen handelt, da diese durch einen Privatrechtsakt begründet werden. |
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