Entsprechend der Überlegung, dass der Obmann des Prüfungsausschusses niemals jener Wahlpartei angehören darf, die den Bürgermeister stellt, ist bei einem während der Funktionsperiode des Gemeinderates erfolgenden Wechsel in der Person des Bürgermeisters auch eine Änderung hinsichtlich des Obmannes und des Obmannstellvertreters in der Weise vorzunehmen, dass sie den Bestimmungen des Abs. 1, 3. und 4. Satz entspricht. Unterlässt der Gemeinderat eine solche Änderung, dann kann die Aufsichtsbehörde (Landesregierung) entsprechend den Bestimmungen des § 92 Abs. 2, gegebenenfalls gem. § 93 vorgehen. |
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