Diese Bestimmung stellt ein Mindestmaß an Prüfungen fest, und zwar mindestens einmal vierteljährlich, wobei sie wenigstens einmal im Jahr unvermutet vorzunehmen ist. Die bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmende Überprüfung ist in dieses Mindestmaß nicht einzurechnen. |
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