Die Bestimmung, dass der Obmann des Prüfungsausschusses die Tagesordnung „festzusetzen“ hat, impliziert, dass er die Prüfungsgegenstände festlegt. Es kann zwar auch der Prüfungsausschuss mit Beschluss Prüfungsgegenstände festlegen, allerdings ist dies nur in der Weise mög?lich, dass zunächst ein Mitglied des Prüfungsausschusses einen diesbezüglichen Antrag stellt und der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt (§ 38 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 2).