Für die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses gelten subsidiär die Bestimmungen der §§ 36 - 46 sinngemäß. S. bezüglich der gem. § 35 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 5. Abschnittes >>> Den Sitzungen des Prüfungsausschusses können auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden (§ 34 Abs. 1). Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind gem. § 44 Abs. 1 letzter Satz nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind als Verwaltungsorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Amtsverschwiegenheit gebunden. |
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