Der Bürgermeister (und allenfalls weitere Anordnungsbefugte), der Kassenführer und der leitende Gemeindebeamte sind verpflichtet, dem Prüfungsausschuss Gelegenheit zu geben, die Ge?meindegebarung zu prüfen. Sie sind weiters verpflichtet, anlässlich der Überprüfung der Gemeindevermögensgebarung die einzelnen Bücher und Aufzeichnungen abzuschließen und sich zwecks Auskunftserteilung auf die Prüfungsdauer dem Prüfungsausschuss zur Verfügung zu halten (§ 38 Abs. 3 GHO). Darüberhinaus sind alle mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten zur Erteilung von Auskünften - während der Sitzung des Prü?fungsausschusses - verpflichtet. |
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