Zu Z 15, 16 und 17 (§ 78 Abs. 1, 2 und 2a):
In den vergangenen Jahren wurden von den Gemeinden im verstärkten Maß Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet, auf die die jeweilige Gemeinde einen beherrschenden Einfluss hat. Da diese Unternehmungen eben eigene Rechtspersönlichkeit haben, ist es nach der derzeitigen Rechtslage dem Prüfungsausschuss verwehrt, diese Unternehmungen zu prüfen.
In verfassungskonformer Auslegung sind diese Regelungen nach Hengstschläger dahingehend zu verstehen, dass die Prüfungskompetenz des Kontrollausschusses gegenüber jenen rechtlich selbständigen Unternehmungen besteht, auf welche die Gemeinde auf Grund ihrer Beteiligung einen maßgebenden Einfluss auszuüben vermag und daher ein entsprechender Konnex zur Gebarung der Gemeinde und zum Gemeindehaushalt besteht. IdR ist dieses Einwirkungspotential durch eine Mehrheitsbeteiligung (eine Beteiligung mit zumindest 50%) der Gemeinde begründet, es kann aber auch auf sonstigen (finanziellen, organisatorischen oder wirtschaftlichen) Beherrschungsmomenten beruhen, die mit der Beteiligung verknüpft sind.
Zur Stärkung der Kontrollrechte des Prüfungsausschusses soll die Überprüfung von ausgegliederten Unternehmungen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, als zulässig normiert werden. Wenn diese Unternehmung jedoch zumindest jährlich aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder satzungsgemäßer Regelung von einem beruflich hiezu Befugten (z.B. Wirtschaftsprüfer nach dem Wirtschaftstreuhänderberufsgesetz) geprüft wird, soll die Prüfung durch den Prüfungsausschuss entfallen, da davon ausgegangen werden darf, dass der beruflich Befugte über ein sehr hohes Maß an Fachwissen verfügt und die Prüfung daher sehr kompetent erfolgt. Mit dem entsprechenden Bestätigungsvermerk trifft die Wirtschaftsprüfer auch eine entsprechende Haftung nach den berufsrechtlichen Vorschriften.
Damit der Gemeinderat vom Prüfungsergebnis in Kenntnis gesetzt wird, soll der Prüfbericht der bzw. des beruflich Befugten dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses vorgelegt werden müssen. Eine Vorlage des Prüfberichtes an den Gemeinderat ist erst nach dessen Erstellung möglich. Es ist daher nicht auszuschließen, dass zwischen der Erstellung des Prüfberichtes und dessen Vorlage an den Gemeinderat, spätestens bei der Behandlung des nächsten Rechnungsabschlusses, eine große Zeitspanne liegt.
Auch wird mit dieser Novelle festgelegt, dass der Prüfungsausschuss in der Verwaltung der Gemeinde stehende Fonds und Stiftungen überprüfen darf.
Die wiederverlautbarte Fassung des vormaligen Abs. 1 erster Satz ergab sich aus
Art. I Z 40 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 40 (§ 71):
Die vom Gemeinderat vorzunehmende Bestellung des Obmannes und Obmannstellvertreters des Prüfungsausschusses wurde dem Art. 75 L-VG nachgebildet. Zur Effektuierung der aufgetragenen Kontrollfunktionen soll in der Regel der Obmann auf Vorschlag der zweitstärksten Wahlpartei im Gemeinderat und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Wahlpartei bestellt werden. Ein Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht hinsichtlich der dem Ortsverwaltungsteil im Voranschlag zugeordneten Ausgaben zusteht, soll gleichfalls dem Prüfungsausschuß nicht angehören dürfen.