Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 zweiter Satz ergibt sich aus Art. I Z 12 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art I Z 12 (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz):
Nach der derzeit geltenden Bestimmung kann der Gemeinderat die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit wählen, ohne an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden zu sein. Lediglich beim Vorschlagsrecht für den Obmann und Obmannstellvertreter sind die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Funktion des Prüfungsausschusses als Kontrollorgan der Gemeinde erscheint es nicht zweckmäßig, es der Mehrheit des Gemeinderates zu überlassen, in welcher Weise sie die Vertretung der Gemeinderatsparteien im Prüfungsausschuß festlegt, zumal auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip für die übrigen Ausschüsse des Gemeinderates schon bisher gilt.
Mit dem Hinweis des Entwurfes auf § 34 Abs. 2 soll das Verhältnismäßigkeitsprinzip grundsätzlich in jener Ausprägung übernommen werden, wie es in der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes verankert ist (siehe auch die Erläuterungen zu Art I Z 5 des Entwurfes).
Die Abweichungen der Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und jener der sonstigen Gemeinderatsausschüsse ergeben sich einerseits aus der Verpflichtung, daß jeder Gemeinderatspartei unabhängig davon, ob sie nach dem d 'Hondtschen Verhältniswahlprinzip Anspruch auf Vertretung im Prüfungsausschuß hätte, mindestens ein Sitz zukommt. Bei der Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses wird daher der Gemeinderat zu beachten haben, daß diese nicht nur mindestens drei beträgt, sondern auch mindestens jener der im Gemeinderat vertretenen Parteien entspricht. Legt der Gemeinderat eine höhere Anzahl der Mitglieder fest, so wird die Verteilung der Ausschußstellen in der Weise vorzunehmen sein, daß zuerst jede Partei eine Stelle besetzt und die verbleibenden Ausschußstellen nach dem Verhältniswahlprinzip auf die Gemeinderatsparteien verteilt werden. Welche Gemeinderatsmitglieder die den Parteien zukommenden Stellen im Prüfungsausschuß besetzen, ist in einer Fraktionswahl zu entscheiden.
Die andere Abweichung von den gemäß § 34 zu bildenden Ausschüssen des Gemeinderates besteht in der erwähnten besonderen Ausprägung der Bestellung des Obmannes und Obmannstellvertreters. Hier soll sich durch die bloße sinngemäße Anwendung des § 34 Abs. 2 an der bisherigen Rechtslage nichts ändern.