Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 dritter Satz ergibt sich aus Art. I Z 40 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.


Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 40 (§ 71):
Die vom Gemeinderat vorzunehmende Bestellung des Obmannes und Obmannstellvertreters des Prüfungsausschusses wurde dem Art. 75 L-VG nachgebildet. Zur Effektuierung der aufgetragenen Kontrollfunktionen soll in der Regel der Obmann auf Vorschlag der zweitstärksten Wahlpartei im Gemeinderat und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Wahlpartei bestellt werden. Ein Ortsvorsteher, dem ein Anordnungsrecht hinsichtlich der dem Ortsverwaltungsteil im Voranschlag zugeordneten Ausgaben zusteht, soll gleichfalls dem Prüfungsausschuß nicht angehören dürfen.