Zu Z 18 (§ 78 Abs. 3a):
Durch diese Regelung erhalten die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Möglichkeit, die Behandlung eines Tagesordnungspunktes zu erzwingen. Da diese Möglichkeit nur einmal im Kalenderjahr für jedes Ausschussmitglied gegeben ist, soll ein Missbrauch dieses Rechtes verhindert werden.