Das Recht des Landes zur Gebarungsprüfung gründet sich bundesverfassungsrechtlich zunächst auf Art. 118 Abs. 4 B-VG; diese Bestimmung verweist auf Art. 119a B-VG. Demnach übt das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt (Abs. 1). Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (Abs. 2). Es ist daher im Zuge der aufsichtsbehördlichen Gebarungskontrolle in Grenzfällen der Wirtschaftlichkeit wohl auch zulässig und geboten, die Rechtskontrolle bezüglich der Grundlagen der Gebarung (Voranschlag, gebarungswirksame Beschlüsse) wahrzunehmen. Aufsichtsbehörde ist gemäß § 86 Abs. 3 die Landesregierung. Die Landesregierung ist auch berechtigt, den Landes-Rechnungshof zu beauftragen, ein Gutachten über die Gebarung der Gemeinde und Gemeindeverbände zu erstellen. In diesem Fall ist der Rechnungshof nicht Organ des Landtages, sondern „eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften“ (§ 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 des Landes-Rechnungshofgesetzes). Das vom Landes-Rechnungshof erstellte Gutachten ist für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlich. |
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