Im Zuge der Gebarungsprüfung sind der Bürgermeister, der Kassenführer und der leitende Gemeindebeamte verpflichtet, den Prüfungsorganen sämtliche Gebarungsunterlagen zur Verfügung zu stellen und Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen. Hiebei sind alle Bücher und Aufzeichnungen abzuschließen und ein Zwischenabschluss zu erstellen (§ 39 Abs. 2 GHO).