Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem schriftlichen Bericht zum Ausdruck zu bringen, der dem Bürgermeister zu übermitteln ist. Er hat ihn dem Gemeinderat vorzulegen. Der Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsberichtes der Aufsichtsbehörde ist im Hinblick darauf, dass der Bürgermeister innerhalb von drei Monaten die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde mitzuteilen hat, von Relevanz. Diese unerstreckbare Frist richtet sich nach den Bestimmungen des AVG, ebenso die Zustellung des Prüfungsberichtes, da gem. § 94 Abs. 1 zweiter Satz für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Da die Zustellung des Prüfungsberichtes ein Teil des Prüfungsverfahrens ist, richtet sich diese Zustellung nach dem gem. § 21 AVG anzuwendendem Zustellgesetz. Im Falle der Prüfung der Gebarung eines Gemeindeverbandes ist der Bericht der Aufsichtsbehörde dem Verbandsobmann zu übermitteln; an die Stelle des Gemeinderates tritt die Verbandsversammlung. Ein Bericht ist auch dann der Aufsichtsbehörde fristgerecht zu geben, wenn die Gemeinde es nicht für notwendig befindet, deren Vorschläge zu befolgen; eine Sanktionsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde ist nur in den Fällen des § 92 und 93 vorgesehen. |
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