I.d.F. gem. Z 19 des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2010

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Z 19 (§ 79):
Prüfungsgegenstand nach Art. 119a Abs. 2 B-VG ist die Gebarung von Gemeinden.
Gemäß den Ausführungen in „Das Österreichische Gemeinderecht, Klug, Oberndorfer, Wolny, Manz Verlag, Wien, 2008, 16. Teil, Gebarungskontrolle, Rz 158ff“ steht es dem Landesgesetzgeber als Gemeinderechtsgeber nicht zu, die Gebarungskontrolle über den im B-VG abgegrenzten Bereich hinaus zu erweitern und auf juristische Personen des Privatrechts zu erstrecken. Sehr wohl wird es jedoch als zulässig erachtet, die Beteiligung von Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmungen der aufsichtsbehördlichen Kontrolle zu unterwerfen. Mit der „Beteiligung an Unternehmungen“ ist in verfassungskonformer Auslegung nicht die Unternehmung selbst zu verstehen, an der die Gemeinde Anteile besitzt, sondern die Ausübung der Beteiligungsrechte durch die Gemeinde, also die Stellung und Funktion der Gemeinde als Beteiligungsinhaber.
Zum Begriff der wirtschaftlichen Unternehmungen, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, wird auf die Ausführungen zu Z 15, 16 und 17 verwiesen.
Weiters dürfen in der Verwaltung der Gemeinde stehende Stiftungen und Fonds von der Aufsichtsbehörde überprüft werden.

[Die vormalige (wiederverlautbarte) Fassung des § 79 ergab sich aus § 72 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu § 72:
Diese Bestimmungen entsprechen im wesentlichen dem § 77 der Gemeindeordnung 1927. Im übrigen ist der Wortlaut des § 79 der Mustergeschäftsordnung hier übernommen worden.