Angefügt gem. Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2008

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Z 1 (§ 80):
Das Eingehen von innovativen Finanzinstrumenten erfordert die Festlegung entsprechender Richtlinien. Da die am Finanzmarkt angebotenen innovativen Finanzinstrumente vielfältig und ständig Änderungen unterworfen sind, erweist es sich als zweckmäßiger, die Bestimmungen in einer Verordnung, anstatt durch dieses Landesverfassungsgesetz zu regeln.
Die Zielsetzungen, die in der Richtlinienverordnung aufgenommen werden sollen, sind insbesondere folgende: Festlegung der Zielsetzungen beim Einsatz derivativer Finanzinstrumente, die zulässigen Instrumente und Märkte, Ausmaß von Derivativgeschäften, Parameter für Risikobewertung udgl.