Die zweiwöchige Frist gilt u.a. für folgende Angelegenheiten:

  • Kundmachung der Tagesordnung für die Sitzungen des Gemeinderates (des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse) an der Amtstafel der Gemeinde (§ 38 Abs. 3)
  • Kundmachung von Verordnungen (§ 59 und § 82)
  • Auflage des Voranschlages und dessen gleichzeitige Kundmachung an der Amtstafel (§ 68 Abs. 1)
  • Auflage des Rechnungsabschlusses und dessen gleichzeitige Kundmachung an der Amtstafel (§ 75 Abs. 3)

Die zweiwöchige Frist beginnt mit dem Tag der Kund?machung (Auflage) und endet mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 32 Abs. 2 AVG). Der Tag des An?schlages an der Amtstafel und die Abnahme ist auf dem kundgemachten Schriftstück zum Nachweis der Einhaltung der Fristen zu dokumentieren.

Die zweiwöchige Frist ist zwingend, eine kürzere Auflage- oder Kund?machungsfrist belastet die betreffende Verordnung mit Ge?setzwidrigkeit. Im Falle der Kundmachung einer Novelle, die sich nur auf einzelne, die Stammverordnung ergänzende Bestimmung bezieht, reicht die ordnungsgemäße Kundmachung dieser No??velle nicht aus, um den der Stammvorschrift anhaftenden Kund?machungsmangel zu sanieren - vgl. VfGH Slg. 16.377/2001, 16.548/2002, 16.690/2002, 17.744/2005 - (VfGH Slg. 6949/1972, 16.031/2000).

Längere Fristen sind für die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes (§ 18 Abs. 2 RplGes) und des Bebauungsplanes (§ 23 Abs. 2 RplGes) vorgesehen.