Nach der herrschenden Lehre und nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes versteht man unter einer Verordnung eine von Verwaltungsbehörden erlassene generelle Rechtsnorm. Das bedeutet im einzelnen, dass sich der Akt an eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen richten und für diese unmittelbar rechtsverbindlich sein muss. Ob die Adressaten als solche ausdrücklich genannt sind oder bloss aus dem Wortlaut des Aktes erschlossen werden können, ist für die Verordnungseigenschaft gleichgültig. Ebenso ist die äußere Bezeichnung gleichgültig, wenn der Wortlaut für die Ermittlung der Adressaten hinreichende Anhaltspunkte bietet. (VfGH Erk. vom 19. März 1957, V 28/56, Slg. 3142; VfGH Slg 3142/1957, 7585/1975, 11472/ 1987, VfGH. 1.3.1990, V 60/89, Slg. 12594/1990).

Die Gemeinde (der Gemeinderat) kann folgende generelle Rechtsakte setzen:

  • Durchführungsverordnungen; die (allgemeine) Ermächtigung hiezu enthält Artikel 18 Abs. 2 B-VG wonach "jede Verwaltungsbehörde . . . . auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen" darf. Durchführungsverordnungen dürfen nur "auf Grund der Gesetze" ergehen, d.h. sie dürfen bestehende gesetzliche Regelungen nur präzisieren.
  • Selbständige Verordnungen; diese können nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches erlassen werden. Im Hinblick darauf, dass die Bundes- und Landesgesetze Vollziehungsangelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen müssen, können nur in jenen Angelegenheiten selbständige Verordnungen erlassen werden, in denen der eigene Wirkungsbereich der Gemeinden vom jeweiligen Gesetzgeber ausdrücklich bezeichnet worden ist.
    Selbständige Verordnungen sind die ortspolizeilichen Verordnungen (§59) und die Verordnungen gem. § 7 Abs. 5 F-VG 1948 auf Grund des freien Beschlussrechtes der Gemeinden in Abgabensachen.

Die Erlassung von Verordnungen fällt im allgemeinen in die Kompetenz des Gemeinderates. Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind vom Bürgermeister zu erlassen.

Die Verordnungen der Gemeinden unterliegen gem. § 89 der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde.