Verordnungen richten sich an die Rechtsunterworfenen; sie bedürfen daher, um sie dem Bürger zur Kenntnis zu bringen, der öffentlichen Kundmachung. Ohne öffentliche Kundmachung liegt keine für den Bürger rechtswirksame Verordnung vor. Eine Verordnung, die nicht entsprechend der Bestimmung des § 81 (also zwei Wochen hindurch) kundgemacht worden ist, ist zwar gesetzwidrig (VfGH Slg 4108), gleichwohl aber für die Verwaltungsbehörden verbindlich und daher anzuwenden. Der "Rechts"unterworfene kann allerdings einen auf der Grundlage einer solchen gesetzwidrigen Verordnung erlassenen Bescheid erfolgreich bekämpfen. Die gesetzwidrige Verordnung kann gemäß § 89 von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Wird in der Kundmachung ein anderer Wortlaut, als jener, der von der Behörde beschlossen worden ist, verlautbart, dann gilt die Verordnung als nicht erlassen und ist nichtig.
Es ist daher für den öffentlichen Anschlag einer Kundmachung, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Verordnung beschlossen worden sei und dass sie während einer bestimmten Frist „während der Amtsstunden im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufliege, die also den Text der kundzumachenden Verordnung gar nicht beinhaltet, dem Erfordernis der Kundmachung i.S. des § 82 Abs. 1 erster Satz nicht entsprochen (VfSlg. 16.548, Erk. vom 18.6.2002, V 122/01).
Auch die Kundmachung einer Niederschrift über eine Sitzung des Gemeinderates, aus der hervorgeht, welchen Beschluss der Gemeinderat gefasst hat, trägt dem Erfordernis einer Kundmachung i.S. des § 82 nicht Rechnung. (VfSlg. 16.379, Erk. vom 3.12.2001, G 309/01, 89/01 u.a.).