Verordnungen richten sich an die Rechtsunterworfenen; sie bedürfen daher, um sie dem Bürger zur Kenntnis zu bringen, der öffentlichen Kundmachung. Ohne öffentliche Kundmachung liegt keine für den Bürger rechtswirksame Verordnung vor. Eine Verordnung, die nicht entsprechend der Bestimmung des § 81 (also zwei Wochen hindurch) kundgemacht worden ist, ist zwar gesetzwidrig (VfGH Slg 4108), gleichwohl aber für die Verwaltungsbehörden verbindlich und daher anzuwenden. Der "Rechts"unterworfene kann allerdings einen auf der Grundlage einer solchen gesetzwidrigen Verordnung erlassenen Bescheid erfolgreich bekämpfen. Die gesetzwidrige Verordnung kann gemäß § 89 von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Wird in der Kundmachung ein anderer Wortlaut, als jener, der von der Behörde beschlossen worden ist, verlautbart, dann gilt die Verordnung als nicht erlassen und ist nichtig. |
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