Nicht als Verordnung im Sinne des § 82 sind jene Normen zu verstehen, die verwaltungsintern erlassen werden und sich an einen generellen Adressatenkreis richten; diese werden als "Erlässe" oder fälschlich als "Verwaltungsverordnungen" bezeichnet, sind aber ihrer Rechtsnatur nach Weisungen. Solche Normen sind daher nicht kundzumachen. Zu solchen Normen gehört beispielsweise der Voranschlag.
Hingegen ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet. Für die Qualifikation als Verordnung kommt es auch nicht auf die Bezeichnung einer behördlichen Enunziation, sondern deren Inhalt an. Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum Imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat -vgl. insb. VfSlg. 13.331/1993, 13.632/1993, 14.154/1995, 5.189/1998 - (VfGH Slg. 18.068 - Erk. vom 28.2.2007, V 97/06)