Die Verordnung ist grundsätzlich in ihrem gesamten Wortlaut und unter Anführung des Organes, das die Verordnung erlassen hat, kundzumachen. Die Fertigungsklausel hat beispielsweise zu lauten "Für den Gemeinderat".
Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hängt auch von der Zu?ständigkeit des Verordnungsgebers ab; diesbezüglich muss die Verordnung der Kontrolle der Normunterworfenen zugänglich sein. Diesem Erfordernis muss bei der Kundmachung durch An?schlag an der Amtstafel dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber genannt wird (VfSlg. 6555/1971, 7281/1974, 7903/1976). Wenngleich eine solche Verordnung existent geworden ist, kann ihre Kundmachung jedoch nicht als gehörig angesehen werden (VfSlg. 13.623/1993).