Zu bedenken ist, dass grundsätzlich jeder Beschluss des Gemeinderates (abgesehen von Wahlen der Gemeindeorgane, konkreten Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarifen und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern) einer Volksabstimmung unterzogen werden kann. Daher sind solche Beschlüsse unverzüglich nach Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Solche Beschlüsse erlangen, falls nicht ein Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung eingebracht wird, spätestens nach Ablauf einer Woche nach Kundmachung Geltung. Daraus folgt, dass ein Beschluss des Gemeinderates, mit dem eine Verordnung erlassen wird, erst nach Ablauf dieser Frist Geltung erlangt und die zur Wirksamkeit der Verordnung erforderliche zweiwöchige Kundmachungsfrist (§ 81) erst nach Ablauf der einwöchigen Frist nach § 50 Abs. 3 Gemeindevolksrechtegesetz zu laufen beginnt.