Bei der Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist im Einleitungssatz grundsätzlich auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung (mit Bezeichnung der Genehmigungsbehörde) hinzuweisen. In den Fällen, in denen Mitwirkungsrechte anderer Organe vorgesehen sind (z.B. Herstellung des Einvernehmens), muss dies ausdrücklich angegeben werden. Werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Anhörungsrechte anderer Organe festgelegt, dann bedarf es keines Hinweises auf eine erfolgte Anhörung (z.B. die Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung zufolge des § 94 f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960). |
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