Eine Verordnung des Gemeinderates, die vor Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht worden ist, ist dennoch (wenngleich rechtswidrigerweise) Teil der Rechtsordnung geworden; dieser Kundmachungsmangel wird durch eine zweite gesetzmäßige Kundmachung geheilt, und zwar auch ohne neuerlichen Beschluss der verordnungserlassenden Behörde (VfGH Slg. 18.073 - Erk. vom 1. März 2007, V 55/05). |
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