Obgleich die Kundmachung der Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung bzw. bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Ge?nehmigung zu erfolgen hat, ist die Gesetzmäßigkeit der Verordnung nicht von der Einhaltung dieser Frist abhängig; sie ist lediglich eine an den Bürgermeister gerichtete Ordnungsvorschrift (VfGH Slg 6412). Vor der Kundmachung der Verordnung kann diese jedenfalls keine Rechtswirkungen entfalten. (Vgl. auch § 44 Abs. 1 StVO 1960, wonach u.a. Verkehrsverbote durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind; sie treten mit der Anbringung dieser Zeichen in Kraft.) |
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