Die ortsübliche Bekanntmachung der Verordnung ist eine Publikationsform, die auf die althergebrachte Übung abstellt. Sie ist für sich allein nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit einer Verordnung herbeizuführen.
Das für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung massgebende Erfordernis ausreichender bzw. ortsüblicher Kundmachung wird durch die Veröffentlichung einer Rechtsverordnung im Internet nicht erfüllt (VfGH Slg. 16.853, Erk. vom 13.3.2003).