Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen kann mit folgenden Zeitpunkten eintreten:
Eine rückwirkende Inkraftsetzung von Verordnungen ist nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (VfGH Slg 2966, 15.675/1999, 17.773 - Erk. vom 2.3.2006, V 82/05). Strafbestimmungen (ortspolizeiliche Verordnungen) können jedoch keinesfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. § 1 VStG). |
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