Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen kann mit folgenden Zeitpunkten eintreten:

  • grundsätzlich mit dem Tag, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt, oder
  • mit dem Tag, der dem Ablauf des Kundmachungstages folgt - bei Gefahr im Verzug, oder
  • mit dem Tag, der in der Verordnung bestimmt ist (z.B. mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten), nicht jedoch vor Ablauf der Kundmachungsfrist, oder
  • mit einem Tag, der gesetzlich besonders bestimmt wird.

Eine rückwirkende Inkraftsetzung von Verordnungen ist nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (VfGH Slg 2966, 15.675/1999, 17.773 - Erk. vom 2.3.2006, V 82/05). Strafbestimmungen (ortspolizeiliche Verordnungen) können jedoch keinesfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden (vgl. § 1 VStG).