Es ist zu unterscheiden zwischen der Auflegung der Verordnung (innerhalb der Kundmachungsfrist von zwei Wochen) und der Kundmachung dieser Auflegung. Die Auflegung der Verordnung allein ersetzt nicht die Kundmachung über die Auflegung.

Es ist vielmehr (entsprechend dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 7090) erforderlich, dass

  • während zweier Wochen eine Kundmachung an der Amtstafel angeschlagen wird, die den Hinweis auf die Auflage der Verordnung und deren Zeitdauer enthält, und
  • die Zeitdauer der Auflage mit dem in der Kundmachung enthaltenen Hinweis übereinstimmt und
  • die Auflage tatsächlich mit dem in der Kundmachung enthaltenen Hinweis auf die Zeitdauer der Auflage übereinstimmt.