Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 41 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 41 und 42 (§ 75):
Bei der Kundmachung einer Verordnung muß auch der Verordnungsgeber genannt werden. Weiters ist es für die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung - soferne diese der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf - erforderlich, daß auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hingewiesen wird. Dies soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung finden.
Zur Informationserleichterung sollen geltende Verordnungen der Gemeinde für jedermann zur Einsichtnahme aufgelegt werden.