Oberbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gegenüber dem Bürgermeister ist ausschließlich der Gemeinderat. Ihm kommen i.S. des § 68 AVG folgende oberbehördliche Befugnisse zu:

  • der Gemeinderat kann rechtskräftige Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, aufheben oder abändern,
  • der Gemeinderat kann andere Bescheide (als die in lit. a genannten) insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist,
  • der Gemeinderat kann außerdem (von Amts wegen) Bescheide für nichtig erklären, wenn der Bescheid
    • einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
    • tatsächlich undurchführbar ist oder
    • an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leidet (dies ist z.B. der Fall, wenn Baubewilligungen ohne schriftlichen Bescheid erteilt werden).

Der Gemeinderat ist aber auch bei Säumnis des Bürgermeisters in folgender Hinsicht zuständig:
Der Bürgermeister hat über Anträge von Parteien (z.B. auf Erteilung einer Baubewilligung) grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden d.h. das Ermittlungsverfahren (mündliche Verhandlung) durchzuführen und den Bescheid zu erlassen. Als äußerste Frist für diese Entscheidung sieht das AVG sechs Monate vor; diese Frist gilt jedoch nur dann, wenn in den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen nicht kürzere Fristen festgesetzt sind - dies ist hinsichtlich der Erledigung von Anträgen auf Bauplatzerklärung und Baubewilligungen der Fall: hier muss der Bürgermeister spätestens innerhalb von drei Monaten entscheiden; über einen Antrag auf Benützungsbewilligung ist innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden.

Entscheidet der Bürgermeister nicht innerhalb dieser Frist, dann geht - über Antrag der Partei - die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat über. Auch der Gemeinderat ist an die genannten (gegebenenfalls auch kürzeren) Fristen gebunden.

Versäumt es der Gemeinderat, eine Entscheidung innerhalb dieser Frist zu fällen, dann kann gegen ihn gemäß Artikel 132 B-VG eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.