Unter "Vollstreckung" versteht man allgemein die zwangsweise Durchsetzung von individuell festgesetzten Verpflichtungen (vgl. VwGH Slg. 2659/A). Vollstreckt werden können nur solche Bescheide, die eine Verpflichtung (Leistung, Duldung, Unterlassung) zum Inhalt haben. Bescheide, die eine "Bewilligung" zum Inhalt haben (z.B. Baubewilligung) können daher nicht vollstreckt werden (VwGH Slg. 7239 A).
Rechtstitel für die Vollstreckung sind in allen Fällen die von den Organen der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide. Die Vollstreckung selbst ist gemäß § 58 Abs. 5 Z 3 keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Nach der Art der bestehenden Verpflichtungen richten sich auch die prozessrechtlichen Vorschriften:
- Gemeindeabgaben und sonstigen Geldleistungen (Abs. 1) sind nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung einzubringen. Die Abgabenexekutionsordnung ist auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Gemeinden und Gemeindeverbände zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche anzuwenden; doch ist Vollstreckungsbehörde die nach den besonderen Vorschriften mit der Vollstreckung betraute Behörde. Sie kann die Bezirksverwaltungsbehörde um die Durchführung der Vollstreckung ersuchen (§ 2 Abs. 2 lit. b AbgEO). Soweit allerdings aus der Abgabenexekutionsordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden;
- Verpflichtungen zu anderen Leistungen, Duldungen und Unterlassungen (Abs. 2) sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu vollstrecken; hiebei hat die Gemeinde die Wahl, ob sie die Verpflichtungen selbst - nach den Bestimmungen des VVG - vollstreckt, oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung ersucht.