Fällig werden Abgaben - unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen - mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (§ 159 Abs. 1 BAO); sie werden vollstreckbar, wenn sie nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden. Über die vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der als Grundlage für die Einbringung dient. Der Rückstandsausweis hat den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Dieser Rückstandsausweis ist sodann der Exekutionstitel für das abgabenbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren (§ 229 BAO).
Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, 11.177/1986, 12.991/1992, 13.527/1993, 17.289/2004), sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung im Wege (exekutionsrechtlicher) Einwendungen eröffnet (VfGH Slg. 18279 - Beschl. vom 30. November 2007, B 1763/06).