Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I Z 41 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. 1 Z 39 (§ 78 Abs. 2) und 41 (§ 87 Abs. 1):
Hier handelt es sich um die Anpassung von Zitaten.