Die Gemeindeverwaltung als Teil der gesamtstaatlichen Verwaltung ist sowohl in den Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch in jener der Privatwirtschaftsverwaltung der staatlichen Aufsicht unterstellt (würde doch andernfalls die Wirksamkeit der Kontrolle davon abhängen, ob die Gemeinde sich bei ihrem Handeln hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Formen bedient - VfSlg. 16.159, Erk. vom 11.6.2001, B 1033/00). Die staatliche Aufsicht ist das Korrelat der Selbstverwaltung. Das Ziel der staatlichen Aufsicht ist es, dass die Gemeinden bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes aus dem Bereich der Landesvollziehung nicht verletzen.
In den Angelegenheiten des vom Bund übertragenen eigenen Wirkungsbereiches wird das Aufsichtsrecht gemäss den Bestimmungen des Bundesaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, vom Landeshauptmann ausgeübt.

Als Aufsichtsmittel sind vorgesehen:

  • die Vorstellung (§ 84)
  • die aufsichtsbehördliche Genehmigung bestimmter Maßnahmen (Genehmigungsvorbehalt gemäß § 87)
  • das Informationsrecht der Aufsichtsbehörde, die Auskunftspflicht der Gemeinden, die Prüfung der Gemeindeverwaltung an Ort und Stelle (§ 88)
  • die Verordnungsprüfung (§ 89)
  • die Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 90)
  • die Ersatzvornahme (§ 92)
  • die Auflösung des Gemeinderates (§ 93)

Gegenstand der Aufsicht ist die Prüfung der Übereinstimmung der Maßnahmen der Gemeinde mit den Gesetzen und Verordnungen aus dem Vollziehungsbereich des Landes. Darunter sind auch jene Gesetze zu verstehen, die zwar vom Bund erlassen, aber von den Ländern zu vollziehen sind (z.B. die Straßenverkehrsordnung 1960).
Demgegenüber dienen das Recht auf Parteistellung, das Recht auf Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof (§ 94), sowie das Recht auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof, die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen der Aufsichtsbehörde, wodurch eine Verordnung der Gemeinde aufgehoben worden ist, zu prüfen, dem Schutz der Selbstverwaltung.

Wenn die Aufsichtsbehörde im Zuge einer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung durch ein ihrer Aufsichtspflicht unterliegendes Organ erlangt, dann ist sie gem. § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht ist - Wissentlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs und des Schädigungsvorsatzes vorausgesetzt - als Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung gem. § 302 StGB strafbar.