Die Gemeindeverwaltung als Teil der gesamtstaatlichen Verwaltung ist sowohl in den Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch in jener der Privatwirtschaftsverwaltung der staatlichen Aufsicht unterstellt (würde doch andernfalls die Wirksamkeit der Kontrolle davon abhängen, ob die Gemeinde sich bei ihrem Handeln hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Formen bedient - VfSlg. 16.159, Erk. vom 11.6.2001, B 1033/00). Die staatliche Aufsicht ist das Korrelat der Selbstverwaltung. Das Ziel der staatlichen Aufsicht ist es, dass die Gemeinden bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes aus dem Bereich der Landesvollziehung nicht verletzen. Als Aufsichtsmittel sind vorgesehen:
Gegenstand der Aufsicht ist die Prüfung der Übereinstimmung der Maßnahmen der Gemeinde mit den Gesetzen und Verordnungen aus dem Vollziehungsbereich des Landes. Darunter sind auch jene Gesetze zu verstehen, die zwar vom Bund erlassen, aber von den Ländern zu vollziehen sind (z.B. die Straßenverkehrsordnung 1960). Wenn die Aufsichtsbehörde im Zuge einer aufsichtsbehördlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung durch ein ihrer Aufsichtspflicht unterliegendes Organ erlangt, dann ist sie gem. § 78 Abs. 1 StPO zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht ist - Wissentlichkeit hinsichtlich des Missbrauchs und des Schädigungsvorsatzes vorausgesetzt - als Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung gem. § 302 StGB strafbar. |
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