Der mangelnde Anspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechtes äußert sich darin, dass die Aufsichtsbehörde nicht gehalten ist, einem Begehren, es möge die Aufsichtsbehörde eines ihrer Aufsichtsmittel einsetzen („Aufsichtsbeschwerde“), stattzugeben. Die Mitteilung der Aufsichtsbehörde, sie finde keinen Grund zum Einschreiten, ist daher kein Bescheid und nicht anfechtbar (VfGH Slg 5885, 10569/1985, 11109/1986), da durch ihn keine Rechte gestaltet, geändert oder festgestellt werden. Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde ändert sich auch dadurch nicht, dass sie die Gründe nennt, die dazu geführt haben, dass die Anregung der Partei zur Ausübung der Aufsichtsrechte nicht aufgegriffen wurde (vgl. VfGH Slg. 5217/1966, 6456/ 1971, 9095/1981, 10023/1984). |
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