Als Aufsichtsbehörden kommen in Betracht:

  • die Landesregierung in den Angelegenheiten der Gemeindeverbände (§ 20), der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (§§ 61 bis 80) und der Bestellung der Gemeindeorgane und ihrer Funktionsfähigkeit, sowie in Angelegenheiten der Raumplanung gemäß § 28 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes, in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamten (§ 26 Gemeindebedienstetengesetz) und in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeinde- und Kreisärzte (§ 40 Gemeindesanitätsgesetz); die Landesregierung kann das Aufsichtsrecht in diesen Angelegenheiten mittels Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen, doch wurde bisher von dieser Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht;
  • der Landeshauptmann in Angelegenheiten des vom Bund übertragenen Wirkungsbereich (§ 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz);
  • die Bezirkshauptmannschaft in allen übrigen Angelegenheiten;