In den Fällen, in denen als Aufsichtsbehörde die Landesregierung einschreitet, wird sie entweder als Kollegialorgan tätig oder durch das für Gemeindeangelegenheiten zuständige Regierungsmitglied. Demnach unterliegen gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beratung und Beschlussfassung:
- Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß § 87, wenn der Wert 25 v.H. der tatsächlichen Einnahmen des vorausgegangenen Haushaltsjahres der Gemeinde übersteigt;
- Amtsenthebung von Mitgliedern des Gemeindevorstands;
- Auflösung des Gemeinderates, Bestellung eines Regierungskommissärs sowie die Ausschreibung der Neuwahl des Gemeinderates in diesen Fällen;
- Genehmigung der Bildung oder Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften sowie des Beitrittes zu oder des Ausscheidens aus einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft;
- Aufsichtsbehördliche Genehmigung von Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in jenen Personalangelegenheiten der Gemeindebeamten und Gemeinde- und Kreisärzte, welche durch die einschlägigen Gesetze an eine Genehmigung der Landesregierung gebunden sind;
- Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens.