Art. 116 Abs. 1 B-VG gewährleistet der Gemeinde das Recht auf Selbstverwaltung; demgegenüber steht die Kontrolle der Selbstverwaltung in Form der Aufsicht gem. Art. 119a B-VG. Die Mittel, mit denen die Aufsicht über die Gemeinden ausgeübt werden darf, sind nicht erschöpfend aufgezählt:
Hiebei ist zu beachten, dass in den Fällen der Ersatzvornahme (Art. 119a Abs. 7 B-VG) und der Genehmigungsvorbehalte (Art. 119a Abs. 8 B-VG) der Gemeinderechtsgesetzgeber verhalten ist, die entsprechenden Aufhebungstatbestände im Gesetz explizit festzulegen (arg. „ist . . . . . zu beschränken“ und „darf nur . . . vorgesehen werden“). Dies gilt selbstverständlich auch für jene zusätzlichen Aufsichtsmittel, die über die im Art. 119a B-VG Genannten hinausgehen. Im Hinblick darauf, dass die im Art. 119a Abs. 5 und 6 B-VG genannten Aufsichtsmittel die Aufsichtsbehörde verpflichten, entsprechend dem Legalitätsgebot (auch die Aufsichtstätigkeit ist Verwaltung im Sinne des Art. 18 Abs. 1 B-VG) vorzugehen, gerät die Anordnung des Gemeinderechtsgesetzgebers, das Aufsichtsrecht „unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde“ auszuüben, in ein Spannungsfeld zwischen dem öffentliches Interesse der Aufsicht des Staates und der Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde, da das Aufsichtsziel eindeutig festgelegt ist, nämlich einen Bescheid über Vorstellung aufzuheben, „wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden“ bzw. „eine gesetzwidrige Verordnung aufzuheben“. Anders ist dies hinsichtlich jener Aufsichtsmittel, deren Anwendung - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - in das Ermessen der Aufsichtsbehörde gestellt ist (Auflösung des Gemeinderates gem. Art. 119a Abs. 7 B-VG). |
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