Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 43 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 43 (§ 79):
Im Abs. 1 des § 79 soll klargestellt werden, daß dem Land das Aufsichtsrecht nicht nur in bezug auf landesgesetzliche Vorschriften, sondern auch in bezug auf solche Bundesgesetze, deren Vollziehung gemäß Art. 11 B-VG Landessache ist, zusteht.