Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1970.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Bei der Neuformulierung des § 79 Absatz 3 waren 3 in der Praxis aufgetauchte Probleme einer angemessenen Lösung zuzuführen:
Das erste Problem, das schon anläßlich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor 2 Jahren aktuell geworden ist, war die Formulierung "Aufsichtsbehörde erster Instanz" die zu dem mit dem bisherigen § 67 Absatz 3 in Widerspruch stehenden Fehlschluß führen konnte, daß gegen die aufsichtsbehördliche Entscheidung "erster Instanz" eine Berufung zulässig wäre. Dieser seinerzeitige Redaktionsfehler wird nunmehr durch das ersatzlose Streichen der Wendung "erster Instanz" aus der Gemeindeordnung eliminiert.
Die zweite Problematik stellt die im § 79 Absatz 3 statuierte Wendung "die Handhabung der Gemeindeordnung durch diese" dar. Wenn nunmehr diese Wendung durch den Passus "die Funktionsfähigkeit derselben" ersetzt wird, erscheint eindeutig klar gestellt, daß die Landesregierung weiterhin zuständig sein soll, als Aufsichtsbehörde bei nicht richtigem Funktionieren der Gemeindeorgane einzugreifen, im übrigen aber die Bezirkshauptmannschaft berufen ist, die Handhabung der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu überwachen. Damit wird auch die dzt. bestehende Rechtsunsicherheit bei Auslegung dieser Bestimmung beseitigt und in eindeutiger Weise statuiert, daß die Bezirkshauptmannschaft allein berufen ist, bei der Beurteilung von angefochtenen Bescheiden des Gemeinderates sowohl in sachlicher als auch in formeller Hinsicht zu entscheiden.
Schließlich stellt eine weitere Problematik des § 79 Absatz 3 die durch die derzeitige Fassung "Angelegenheiten der Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung (IV. Hauptstück)", ausgeschlossene Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft, in Vorstellungssachen in Gemeindeabgabenangelegenheiten entscheiden zu können, dar. Es erscheint nämlich in der Praxis zweckmäßig, den Bezirkshauptmannschaften die Zuständigkeit, über Vorstellungen gegen derartige Bescheide zu entscheiden, einzuräumen,während das Verordnungsprüfungsrecht in Finanzangelegenheiten weiterhin beim Amt der Landesregierung verbleiben sollte. Dies wird nunmehr in der Weise verwirklicht, indem der im Entwurf aufscheinende letzte Satz neu in den Absatz 3 eingefügt wird.