Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 5 ergibt sich aus Art. I Z 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 47/1970.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Im § 79 Absatz 5 (bisheriger § 79 Absatz 4), wurde aus den bereits bei § 79 Absatz 3 angeführten Gründen die als Redaktionsfehler erkannte Wendung „erster Instanz" aus dem Gesetzestext eliminiert. Weiters wird die im Hinblick auf Artikel 83 Absatz 2 B.-VG verfassungsrechtlich bedenkliche Möglichkeit der Delegierung der Bezirkshauptmannschaft "in einzelnen Fällen" aus dem Gesetz herausgenommen und nunmehr nur eine generelle Delegierung der Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung als zulässig statuiert. Der Ausdruck "im Namen der Landesregierung" war unklar. Im Erkenntnis Slg. Nr. 5184/1965 hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die im Preisregelungsgesetz 1957 mit den Worten "beauftragen, die Befugnisse . . . . in seinen Namen auszuüben" dem Bundesministerium erteilte Delegierungsermächtigung nur die Bedeutung hat, daß die Behörden, denen die Zuständigkeit übertragen wird, gleich dem nach der gesetzlichen Vorschrift ansonsten in erster Instanz zuständigen obersten Vollzugsorgan in erster und letzter Instanz zu entscheiden haben. In Hinblick auf die Regelung des neuen § 79 Absatz 4 GemO. ist es fraglich, in welcher Bedeutung die Worte „im Namen der Landesregierung" in neuen § 79 Absatz 5 zu verstehen sind. Diese Worte wurden daher aus den Gesetzestext eliminiert. Zwecks Klarstellung wurde deswegen der letzte Satz beigefügt.