Unbewegliche Sachen sind solche, die nicht ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können (§ 293 ABGB), also z.B. Grundstücke oder Gebäude.
Unbewegliche Sachen sind solche, die nicht ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können (§ 293 ABGB), also z.B. Grundstücke oder Gebäude.