Aus der Formulierung dieses Tatbestandes ist nicht zu erkennen, inwieweit durch diese Maßnahme der Gemeinde überörtliche Interessen in besonderem Maße berührt werden können. Die undifferenzierte alleinige Bezugnahme auf Fremdmittel zur Deckung des Kaufpreises lässt einen solchen Schluss nicht zu. Daher ist es verfassungsrechtlich bedenklich, diesen Tatbestand - ungeachtet der im Abs. 3 festgelegten Versagungsgründe - überhaupt an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu binden.