Die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 Liegenschaftsteilungsgesetz behandeln die Abschreibung geringwertiger Trennstücke (§§ 13 - 14), Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§ 15 - 22a) und das Verfahren bei Ab- und Zuschreibungen (§ 23). |
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